Abwehr von Angriffen aus einer Spekulationsmarke

In dem entschiedenen Fall ging eine Markeninhaberin aus ihrer eingetragenen Marke „Hawk“ gegen ein Unternehmen vor, das im Internet einen Motorroller unter der Bezeichnung „Hawk“ zum Kauf anbot. Die Markeninhaberin ließ das Unternehmen durch ihre Rechtsanwälte abmahnen und forderte es zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf sowie zur Zahlung von 10.000 Euro Schadensersatz.

Aufgrund einer Vielzahl von Indizien (s.u.), mit denen sich das OLG Düsseldorf in der Urteilsbegründung detailliert auseinandergesetzt hat, ist dieses davon ausgegangen, dass der Markeninhaber die Marke „Hawk“ ohne ernsthaften eigenen Benutzungswillen angemeldet hat zu dem Zweck, Zeichennutzer mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen überziehen zu können. Solche sog. Spekulationsmarken bilden einen Unterfall bösgläubiger Markenanmeldungen. Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch wird dem Markeninhaber aber nicht gewährt, damit dieser Dritte um eines finanziellen Vorteils willen mit Verfahren überziehen kann, sondern er dient dem Erhalt der Unterscheidungsfunktion der Marke.

Die Berufung des Inhabers einer Spekulationsmarke auf seine formale Rechtsstellung als Inhaber der Marke widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben und ist daher rechtsmissbräuchlich. Das gilt auch für etwaig abgegebene Unterlassungserklärungen eines Kennzeichenbenutzers gegenüber dem Markeninhaber. Auch darauf kann sich der Inhaber einer Spekulationsmarke nicht berufen.

Zusammenfassung

1. Die Berufung auf Markenrechte ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Registrierung eines Zeichens ohne ernsthaften Benutzungswillen mit dem Ziel erfolgte, Zeichennutzer später mit Schadensersatzforderungen zu überziehen oder zum Erwerb zu veranlassen. Dem Markeninhaber ist es in diesen Fällen versagt, sich auf seine gesetzlichen Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG und auf seine vertraglichen Rechte aus einer Unterlassungsvereinbarung zu berufen.

2. Indizien für die Anmeldung einer Spekulationsmarke können sein: die Anmeldung einer Vielzahl von Marken für völlig unterschiedliche Waren, das Fehlen einer ernsthaften Planung für die eigene oder fremde Benutzung dieser Marken sowie die Anmeldung bereits durch Dritte genutzter Namen und Zeichen in Kenntnis der Nutzung.

OLG Düsseldorf: Urteil vom 08.06.2010 I-20 U 199/09, rechtskräftig