Nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer wurde ein PKW an die Klägerin zurückgegeben, der über normale Verschleißspuren hinausgehende (Unfall-) Schäden aufwies. Die Klägerin begehrte Ausgleich dieses Minderwertes zuzüglich Umsatzsteuer. Der BGH bestätigte in dieser Entscheidung erstmals die Instanzgerichte und das überwiegende Schrifttum, nach denen sogenannten Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen keine steuerbaren Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüberstehen. Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen sind kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Der BGH erteilte damit anders lautenden Meinungen, besonders in der Finanzverwaltung, eine ausdrückliche Absage.
Auf Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen entfällt keine Umsatzsteuer.