Ersatz der Detektivkosten zum Nachweis einer Vertragsverletzung eines Altgesellschafters

In der Regel enthalten Gesellschafterverträge für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsklauseln, um die Gesellschaft vor der Konkurrenz des ausgeschiedenen Gesellschafters zu schützen. Was tun, wenn der Verdacht besteht, dass sich der ehemalige Mitgesellschafter nicht an diese vertragliche Verpflichtung hält? Um gegen diesen Vertragsbruch vorzugehen, heißt es zunächst, Beweise sichern, etwa durch die Beauftragung einer Detektei, um den Altgesellschafter zu observieren. Aufgrund der so gewonnenen konkreten Erkenntnisse kann dann der Altgesellschafter in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Unterlassung gezwungen werden. Doch was ist mit den angefallenen Detektivkosten? Das OLG Koblenz hat dazu entschieden:

Amtliche Leitsätze

1. Besteht ein Anfangsverdacht, dass ein ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen den nachvertraglichen Konkurrenzschutz verstößt, kann es sich bei den für die Beweissicherung entstandenen Kosten einer Detektei um erstattungsfähigen Prozessaufwand handeln.

2. Der Auftrag an die Detektei ist dafür allerdings so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung engmaschig derart überwachen kann, dass die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlassen bleibt. (…)

OLG Koblenz: Beschluss vom 29.12.2010 14 W 757/10