Amtsniederlegung eines Alleingeschäftsführers und das Handelsregister

Mit einem Schreiben an seinen Mitgesellschafter hatte der alleinige geschäftsführende Gesellschafter mit sofortiger Wirkung sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt. Wenige Tage später meldete er mit notarieller Urkunde seine Amtsniederlegung zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Registergericht teilte mit, dass die Eintragung nicht vollzogen werden könne, da der Antragsteller keine wirksamen Anmeldungen mehr für die Gesellschaft vornehmen könne, wogegen der Antragsteller Beschwerde einlegte.

Das OLG Bamberg entschied, dass die angefochtene Entscheidung des Registergerichts nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht anmeldeberechtigt. Die Anmeldeberechtigung stehe nach § 39 Abs. 1, § 78 GmbHG ausschließlich dem Geschäftsführer zu. In seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter konnte der Beschwerdeführer deshalb keine Anmeldungen vornehmen. Seine Eigenschaft als Geschäftsführer bestand zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr. Das OLG Bamberg schloss sich außerdem der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach auch keine Ausnahme in dem Fall zu machen wäre, dass der einzige Geschäftsführer sein Amt niederlegt und die Anmeldung jedenfalls im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Für eine solche Ausnahme, die von manchen Gerichten und teilweise in der Literatur zugelassen wird, bestehe keine Notwendigkeit.

OLG Bamberg: Beschluss vom 26.06.2012 – 1 W 29/12; Quelle: ZIP 42/2012, S. 2058 f. Hinweis

Um eine solche Situation zu vermeiden, sollte ein Alleingeschäftsführer sein Amt nicht mit sofortiger Wirkung niederlegen, sondern grundsätzlich nur aufschiebend bedingt auf den Eingang der Anmeldung der Amtsniederlegung beim Gericht oder deren Eintragung im Handelsregister. Sodann sollte er schnellstmöglich vor dem Notar die Anmeldeunterlagen unterzeichnen und die Eintragung beantragen.